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Vollmacht |
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Kein Privileg |
Jeder darf für einen anderen handeln, §§ 164, 167 BGB. Eine Vollmacht braucht nicht schriftlich zu sein, wenn man außerhalb der Gerichte tätig wird. In Zivilverfahren soll sie beim Gericht schriftlich eingereicht werden, § 80 ZPO, die meisten Zivilgerichte fragen nicht einmal nach. Eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung - Kündigung, Abmahnung - kann zurück gewiesen werden, wenn ihr keine schriftliche Vollmacht beigefügt ist, § 174 ZPO. |
Vollmacht |
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Strafverteidiger |
Das Verteidigungsverhältnis braucht keine schriftliche Vollmacht (siehe BVerfG 14.09.2011, 2 BvR 449/11). Dem ohne schriftliche Vollmacht tätigen Verteidiger dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaft die wichtigen Schriftstücke nicht zustellen, siehe u.a. § 145a StPO. Das kann in manchen Fällen ein Vorteil sein. |
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Tel.
040 / 27 10 18 |
Tel.
040 / 25 49 50 16 |
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Rechtsanwältin |
Rechtsanwalt
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