Vollmacht

FAQ Allgemein

Kein Privileg für Anwälte

Jeder darf für einen anderen handeln, §§ 164, 167 BGB. Eine Vollmacht braucht nicht schriftlich zu sein, wenn man außerhalb der Gerichte tätig wird. In Zivilverfahren soll sie beim Gericht schriftlich eingereicht werden, § 80 ZPO, die meisten Zivilgerichte fragen bei Anwälten aber nicht einmal nach. Eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung – wie z.B. eine Kündigung oder Abmahnung – kann zurück gewiesen werden, wenn ihr keine schriftliche Vollmacht beigefügt ist, § 174 ZPO.

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Wertbestimmung

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Strafsachen / Vergütung

Rechtsschutz

Vollmacht

Strafverteidiger

Das Verteidigungsverhältnis braucht keine schriftliche Vollmacht (siehe BVerfG 14.09.2011, 2 BvR 449/11). Das leitet sich daraus ab, dass ein Verteidiger nicht Vertreter des Angeklagten ist. Aus dem gleichen Grund werden dem Beschuldigten Versäumnisse des Anwaltes im Allgemeinen nicht zugerechnet – das ist beim zivil- oder verwaltungsrechtlich tätigen Anwalt anders, siehe § 85 ZPO, §§ 14, 19 VwVfG.

Dem ohne schriftliche Vollmacht tätigen Verteidiger dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaft keine Schriftstücke zustellen, er kriegt sie bloß zur Kenntnis, vgl. u.a. § 145a StPO. Fristen und Ladungen sind ab erfolgreicher Zustellung beim Betroffenen zu berechnen. Das ist manchmal ein Vorteil, beachte aber § 234 StPO.

Nebenkläger

Ob ein Nebenkläger-Anwalt eine Vollmacht braucht, hängt von seinem Auftrag ab – er kann lediglich als Beistand (keine Vollmacht nötig) oder als Vertreter (Vollmacht nötig) tätig sein, §§ 138 Abs. 3, § 387 Abs. 1, 397 Abs. 2 StPO. Wenn die StPO beim Verteidiger schon zwischen „Beistand“ – § 137 Satz 1 StPO u.a.m. – und „bevollmächtigten Beiständen“ unterscheidet – §§ 145a, 234 StPO – kann für den Nebenkläger-Beistand nichts anderes gelten. Wird ein Anwalt als Beistand bestellt, so ersetzt das im Verhältnis zum Gericht die Vollmacht. Ab der Bestellung sind ihm Beschlüsse bekannt zu geben, Fristen werden bei ihm in Gang gesetzt u.a.m.


Minderjährige

Die Vollmacht ist ein Vertrag. Auch Minderjährige können Verträge schließen und Vollmachten erteilen – soweit sie geschäftsfähig sind (älter als 7 Jahre, § 104 BGB). Ist mit dem Vertrag nicht bloß ein rechtlicher Vorteil verbunden, so braucht der Minderjährige vorher die Zustimmung (s)eines gesetzlichen Vertreters, § 107 BGB. Einseitige Rechtsgeschäfte sind ohne Einwilligung stets unwirksam, § 111 BGB. , andere können vom gesetzlichen Vertreter noch genehmigt werden (= nachträgliche Zustimmung), und gelten dann als von Anfang an wirksam, § 108 BGB.

Die Vollmachtserteilung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, der Minderjährige braucht dafür also vorher eine Zustimmung des Vertreters. Das sind normalerweise beide Eltern gemeinsam, sonst der/die allein Sorgeberechtigte. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet auf Antrag das Familiengericht, wer in dieser Frage konkret das Sagen haben soll, § 1628 BGB. Soweit nicht die Zustimmung des Familiengerichtes nötig ist, §§ 1643 i.V.m. 1821 und z.T. 1822 BGB – das wiederum hängt vom Inhalt des Auftrags ab.




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