Prozesskostenhilfe (PKH)

FAQ Allgemein

Allgemein

Wer sich einen Rechtsstreit nicht leisten kann, bekommt auf Antrag staatliche Hilfe, § 114 ZPO. Das gilt für die meisten Gerichtsverfahren, jedoch nicht für die Verteidigungskosten eines Angeklagten im Strafverfahren, und greift erst ab der Klage- / Antragsschrift. Der Begriff "Verfahrenskostenhilfe" (VKH) meint inhaltlich das gleiche, gehört aber zum Verfahren vor den Familiengerichten (FamFG).

PKH gibt es für Kläger oder Beklagte. PKH hält Sie von den Kosten des eigenen Anwaltes und den Gerichtskosten frei. Geht der Rechtsstreit aber verloren, müssen Sie die Kosten des Gegners in voller Höhe erstatten – selbst wenn der „arm im Sinne des Gesetzes“ war und ebenfalls Prozesskostenhilfe hatte. Sind Sie nicht völlig verarmt oder bekommen Sie später – zum Beispiel bei einem für Sie günstigen Ausgang des Verfahrens – frisches Geld, müssen Sie das u.U. einsetzen und Raten auf die Verfahrenskosten zahlen – max. 4 Jahre lang (48 Monate).

In Bundesländern mit einem Beratungshilfe-Gesetz gibt es auch für außergerichtliche Beratung und anwaltliche Maßnahmen – Kündigung, Mahnung, Forderungsschreiben – staatliche Hilfe. In Hamburg gibt's dagegen die Öffentlichen Rechtsauskunftsstellen (ÖRA). Auch dort müssen Sie darlegen, dass Sie „bedürftig“ sind, also „arm“ im Sinne des Gesetzes.

Honorar / Gebühren

(Erst-) Beratung

Anwaltsvertrag

Wertbestimmung

Prozesskostenhilfe

Strafsachen / Vergütung

Rechtsschutz

Vollmacht

Antragsverfahren

PKH bekommt, wer

    bedürftig ist, was durch ein

    Formular in allen Details dem Gericht dargelegt und

    glaubhaft gemacht werden muss, für ein Verfahren, das

    erfolgversprechend und nicht

    mutwillig ist.

Ob die beabsichtigte Klage oder die Verteidigung Aussicht auf Erfolg verspricht, entscheidet der in der Hauptsache tätige Richter. Mutwillig handelt insbesondere, wer eine bereits anderweitig geklärte Frage noch einmal stellt. Prozesskostenhilfe wird auch dem Beklagten gewährt, insbesondere wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist. Ansonsten gilt das gleiche wie für den Kläger.

Das sollten Sie wissen

(nach Nickel, FamRB 2011, 114)

    Im Prüfungsverfahren entstehen Anwaltsgebühren, die Sie auch dann zahlen müssen, falls Prozesskostenhilfe nicht oder nur teilweise bewilligt wird,

    Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe hält Ihnen Kosten des Gerichtes und – im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit – die Gebühren des eigenen Anwaltes vom Hals, nicht aber spätere Kostenforderungen des Gegners, sollten Sie den Prozess verlieren und in die Kosten verurteilt werden.

    Sollte sich herausstellen, dass Sie im Antrag falsche oder lückenhafte Angaben zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht haben, ist eine bewilligte Prozesskostenhilfe zu widerrufen – mit der Folge, dass Sie zahlen müssen, was Ihnen bisher erspart blieb,

    Prozesskostenhilfe kann auch ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Sachverhalt falsch oder unvollständig mitgeteilt wurde, insbesondere wenn sich herausstellt, dass eine (teure) Beweisaufnahme bei richtigem Vortrag nicht hätte stattfinden müssen.

    Die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe geschieht vorläufig, ist widerruflich und bleibt nur wirksam, wenn Sie in den auf die Bewilligung folgenden vier Jahren über ihren Anwalt an Überprüfungen mitwirken,

    Sie müssen von sich aus jede wesentliche Veränderung Ihrer finanziellen Verhältnisse dem Gericht mitteilen, ebenso jede Adressenänderung – verstoßen Sie gegen diese Pflichten, kann Prozesskostenhilfe widerrufen werden – mit der Folge, dass Sie nachträglich zahlen müssen, was Ihnen bisher erspart blieb.

Erzielen Sie ein höheres Einkommen als bei Antragstellung – einmalige Boni sind auf ein Kalenderjahr umzulegen –, nimmt ein Familienmitglied eine Arbeit auf, oder verringern sich Ihre abzugsfähigen Ausgaben (z.B. Miete, Versicherungen, Werbungskosten), müssen Sie das sofort offen legen. Die Regelung ähnelt jetzt den Bestimmungen, die auf dem Gebiet der Sozialhilfe langjährige Praxis sind, vgl. § 60 SGB I.

PKH-Formular
(vgl. BGBl. I Nr. 3 v. 21.01.2014, S. 34 ff.),

Siehe auch: BMJ / Broschüren u.a.

Überprüfungsverfahren

Mit Wirkung zum 1.01.2014 hat der Gesetzgeber die §§ 114 ff. ZPO neu gefasst (vgl. Presseerklärung BMJ). Die aktuellen Einkommensgrenzen veröffentlicht das Ministerium regelmäßig, die aktuelle PKH-Bekanntmachung 2014 finden Sie in BGBl. I Nr. 70 v. 12.12.2013, S. 4088. Die Neuregelung wirkt sich aus:

    Es ist regelmäßig die Hälfte des einzusetzenden Einkommens als Rate zu leisten, vgl. § 115 Abs. 2 ZPO n.F.. Das Ministerium nennt das eine Steigerung der Transparenz … nun ja.

    Sie dürfen nicht abwarten, bis sich die Justizverwaltung meldet, Sie müssen selbst aktiv werden und Veränderungen „unverzüglich“ anzeigen, also im Zweifel sofort.

    Eine Gehaltserhöhung von monatlich brutto 100,- € oder der Wegfall einer Belastung in dieser Größenordnung sind bereits erheblich – wird das nicht angezeigt, droht der Widerruf, § 120a Abs. 2 ZPO.

    Das Überprüfungsverfahren beginnt mit einer Anfrage an Ihren (früheren) Anwalt. Kennt der Ihre Anschrift nicht (mehr), erreicht Sie die Nachfrage nicht. Kommen Sie den Aufforderungen des Gerichtes nicht nach, zum Beispiel weil Sie den Kontakt zu Ihrem früheren Anwalt abgebrochen haben, droht der Widerruf.

Es ist vor diesem Hintergrund eine gute Idee, Ihren Anwalt / Ihre Anwältin auch nach dem Ende des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten, wenn Sie beispielsweise umziehen oder Ihre E-Mail-Anschriften ändern.

Info-Strecke „Opferrechte
Info-Strecke „Gewaltschutz
Info-Strecke „Stalking



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