Anwaltsvertrag |
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Rechtsgrundlage(n) |
Allgemein schuldet ein Anwalt / eine Anwältin fachlich kompetentes, sorgfältiges Tätigwerden (Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB), aber eben keinen Erfolg. Er / Sie ist nicht an Weisungen gebunden, sondern an das fachlich Richtige. Es braucht viel Vertrauen auf beiden Seiten, das miteinander auszuhalten. Der Anwaltsvertrag ist mit dem Vertragstyp der Geschäftsbesorgung noch treffender und genauer beschrieben. Dieser Vertragstyp – §§ 675 ff. BGB – enthält Elemente aus Dienst- oder Werkvertrag und wird wie ein „Auftrag“ behandelt. Deshalb darf der Anwalt Kosten auslösen, die Sie erstatten müssen, vgl. §§ 663, 665 ff. BGB. Ausnahmsweise steht hinter dem Anwaltsvertrag der Typus des Werkvertrages nach §§ 631 ff. BGB, zum Beispiel wenn Sie ein Gutachten, einen Vertrag oder ein Testament entworfen haben wollen. Wird es nicht anders vereinbart, kann der Anwalt sein Geld in diesen Fällen erst nach Fertigstellung fordern. |
Anwaltsvertrag |
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Info-Strecke „Opferrechte“
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Rechtsanwältin |
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