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Gewaltschutz


Überblick

Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) vom 11.12.2001 - seit dem 1.01.2002 in Kraft – soll es Betroffenen erleichtern, sich gegen ständige Verfolgung, Belästigung und immer wiederkehrende „kleine“ Straftaten zu wehren. Es wurde als Art. 1 des „Gesetzes zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung" erlassen, BGBl. I 2001 Nr. 67 S. 3513.

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§§ 1, 2 GewSchG gehören zum Zivilrecht, § 4 GewSchG ist eine Strafnorm. Die zivilrechtlichen Merkmale "vollstreckbar" und "beruhen auf", die im Gesetz verwendet werden, verstehen Strafrichter anders als ein Familienrichter. Auch lässt sich die Strafgerichtsbarkeit nicht das letzte Wort nehmen und prüft selbst, ob eine Anordnung rechtmäßig erlassen wurde und inhaltlich bestimmt genug ist, um als Strafnorm zu taugen (BGH 3 StR 40/13 v. 28.11.2013, OLG Hamburg, 2-30/09 (REV) v. 29.04.2010 (n.v.))

Entscheidung

Hat das Gericht Zweifel, ob nach ihrem Bericht die Voraussetzungen des Gewaltschutzgesetzes vorliegen, erlässt es die Anordnung zunächst nicht, oder anders als beantragt, und bestimmt einen Verhandlungstermin. Sieht das Gericht die Voraussetzungen des Gewaltschutzgesetzes als nicht erfüllt an, wird es den Antrag auch ohne Verhandlung zurück weisen.

Regelmäßig wird die Anordnung erlassen und für sofort vollstreckbar erklärt – noch vor Zustellung an den Gegner, § 53 Abs. 2 FamFG. Einen besonderen Zustellungsauftrag braucht es beim Erlass ohne Verhandlung nicht, § 214 FamFG. Strafrechtlich aber wird der Täter / Verletzer erst dann verfolgt, wenn er die Anordnung tatsächlich kennt und ein entsprechendes Papier in der Hand hat, st. Rspr..

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