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Gewaltschutz |
Gewaltschutz |
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Überblick |
Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) vom 11.12.2001 - seit dem 1.01.2002 in Kraft – soll es Betroffenen erleichtern, sich gegen ständige Verfolgung, Belästigung und immer wiederkehrende "kleine" Straftaten zu wehren. Es wurde als Art. 1 des "Gesetzes zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung" erlassen, BGBl. I 2001 Nr. 67 S. 3513. |
Überblick / Einstieg |
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Probleme |
§§ 1, 2 GewSchG gehören zum Zivilrecht, § 4 GewSchG ist eine Strafnorm. Die zivilrechtlichen Merkmale "vollstreckbar" und "beruhen auf", die im Gesetz verwendet werden, verstehen Straf-Richter anders als ein Familienrichter. Auch will sich die Strafgerichtsbarkeit nicht das letzte Wort nehmen lassen und prüft selbst nach, ob die Anordnung rechtmäßig erlassen wurde und inhaltlich bestimmt genug ist, um als Strafnorm zu taugen ("Blankett-Charakter" des § 4 GewSchG, z.B. OLG Hamburg, 2-30/09 (REV) v. 29.04.2010 (n.v.)) |
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Entscheidung |
Hat das Gericht Zweifel, ob ihr Bericht die Voraussetzungen des Gewaltschutzgesetzes erfüllt, erlässt es die Anordnung zunächst nicht und bestimmt einen Verhandlungstermin. Sieht das Gericht die Voraussetzungen des Gewaltschutzgesetzes nicht erfüllt, wird es den Antrag auch ohne Verhandlung zurück weisen. Sonst wird die Anordnung erlassen und kann für sofort vollstreckbar erklärt werden – noch vor Zustellung an den Gegner, § 53 Abs. 2 FamFG. Einen besonderen Zustellungsauftrag braucht es beim Erlass ohne Verhandlung nicht, § 214 FamFG. |
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Tel.
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