Kosten der Anordnung

Gewaltschutz

Gegenstandswert

Der Gegenstandswert einer Gewaltschutzsache steht wegen § 49 FamGKG fest:
Ist eine Regelung zur gemeinsamen Wohnung nötig, beträgt der Wert 3.000 €, sonst 2.000 €. Die Anordnung wird – als vorläufige Regelung, der eine endgültige folgen kann – regelmäßig mit der Hälfte eingepreist. Das sind also 1.000 € bzw. 1.500 €. Bitte verwechseln Sie diesen Wert nicht mit Kosten, die einer zu zahlen hat; es geht dabei nur um eine Größe, mit der man die einschlägigen Gebührensätze bestimmen kann. Sozusagen eine Art Regalnummer, die für sich genommen nichts darüber sagt, wie hoch oder tief das Regalfach ist. Aber das sehen Sie bestimmt gleich klarer.

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Anwalt

Wird der Anwalt vorgerichtlich tätig, rechnet er eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) ab, regelmäßig das 1,3fache der Satzrahmengebühr. Stellt er den Antrag bei Gericht, rechnet er die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) ab, ebenfalls das 1,3fache der Satzrahmengebühr. Kommt es anschließend zu einer Erörterung vor Gericht – egal ob vom Gericht vor Erlass der Anordnung verfügt oder vom Gegner nach Erlass beantragt – so kommt eine Terminsgebühr in Höhe des 1,2fachen der Satzrahmengebühr hinzu.

Geht es nach einer vorgerichtlichen Tätigkeit auch noch zu Gericht, hat der Anwalt die vorgerichtlich angefallene Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr anzurechnen – und zwar zur Hälfte, jedoch maximal mit 0,75 der Satzrahmengebühr (Vorbemerkung 3, Absatz 4 im Vergütungsverzeichnis des RVG).

Einigt man sich auf eine Unterlassungsverpflichtung, entsteht für die beteiligten Anwälte eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 1,5 Gebühreneinheiten, wenn der Vergleich außerhalb eines Gerichtsverfahrens geschlossen wird. Innerhalb eines Gerichtstermins kostet der Vergleich wegen Nr. 1003 VV RVG „nur“ eine einzige anwaltliche Gebühreneinheit.

Vorgerichtliche Tätigkeit

Vorgerichtliche Aufforderung:

Wert

1.000 €

1.500 €

2.000 €

3.000 €

Satzrahmengebühr

88,00 €

127,00 €

166,00 €

222,00 €

Nr. 2300

1,3

114,40 €

165,10 €

215,80 €

288,60 €

zzgl. Nr. 7002

20,00 €

20,00 €

20,00 €

20,00 €

Summe

134,40 €

185,10 €

235,80 €

308,60 €

zzgl. MWSt.

19%

25,54 €

35,17 €

44,80 €

58,63 €

Brutto

159,94 €

220,27 €

280,60 €

367,23 €

Bleibt es bei der vorgerichtlichen Unterlassungsaufforderung – zum Beispiel in Form einer Abmahnung, also dem Angebot einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – ist nach gesetzlichen Gebühren mit den hier genannten Bruttobeträgen zu rechnen.

Welcher Wert anzusetzen ist, hängt vom Auftrag ab. Soll unbedingt eine endgültige Regelung erzielt werden, sind die Hauptsache-Werte zu unterstellen (hier also: 2.000 € / 3.000 €). Will der Mandant erst mal Ruhe – sozusagen eine Verschnaufpause – halte ich die halbierten Gegenstandswerte für einschlägig (die 1.000 € / 2.000 €).

Lesen Sie auch
... -> Opfer-Rechte
... -> Allgemeines

Gerichtlicher Antrag

Ein Antrag wird eingereicht (und beschieden), damit endet der Auftrag:

Wert

1.000 €

1.500 €

Satzrahmengebühr

88,00 €

127,00 €

Nr. 3100

1,3

114,40 €

165,10 €

zzgl. Nr. 7002

20,00 €

20,00 €

Summe

134,40 €

185,10 €

zzgl. MWSt.

19%

25,54 €

35,17 €

Brutto

159,94 €

220,27 €

Bleibt es beim Antrag – d.h. die beantragte Anordnung wird erlassen – ist nach gesetzlichen Gebühren mit den Beträgen zu rechnen, die in der Zeile „Brutto“ für den jeweils einschlägigen Gegenstandswert aufgeführt sind.



Antrag mit Verhandlung

Das Gericht ordnet nach Antragseingang einen Erörterungstermin an, was in Anordnungs-Fällen geschehen kann und in Hauptsacheverfahren immer passiert.

Der Anwalt jeder Seite rechnet hinterher ab:

Wert

1.000 €

1.500 €

2.000 €

3.000 €

Satzrahmengebühr

88,00 €

127,00 €

166,00 €

222,00 €

Nr. 3100

1,3

114,40 €

165,10 €

215,80 €

288,60 €

Nr. 3104

1,2

105,60 €

152,40 €

199,20 €

266,40 €

zzgl. Nr. 7002

20,00 €

20,00 €

20,00 €

20,00 €

Summe

240,00 €

337,50 €

435,00 €

575,00 €

zzgl. MWSt.

19%

45,60 €

64,13 €

82,65 €

109,25 €

Brutto

285,60 €

401,63 €

517,65 €

684,25 €

Diese Gebühren werden fällig, auch wenn nicht der Anwalt den Antrag eingereicht hat – allein durch Vertretung des Antrags im Termin verdient er auch die Verfahrensgebühr. Immerhin haftet er auch für seinen Inhalt. Wird ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, müssen Sie zu der hier mitgeteilten „Summe“ noch einmal die Satzrahmengebühr addieren und das Ergebnis dann mit dem Faktor 1,19 (d.h. +19% Mehrwert- / Umsatzsteuer) multiplizieren.



Antrag und Verhandlung nach vorgerichtlichem Verfahren (Anrechnung)

War derselbe Anwalt schon vor dem Gerichtsverfahren tätig, hat er die Hälfte der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr anzurechnen, d.h. statt der 1,3 Einheiten (siehe oben) erhebt er „nur“ noch 0,65 Einheiten. Die vorgerichtlich angefallene Post- bzw. Auslagenpauschale bleibt allerdings bestehen, d.h. sie fällt doppelt an.

Es ergeben sich folgende Zahlen:

Wert

1.000 €

1.500 €

2.000 €

3.000 €

Satzrahmengebühr

88,00 €

127,00 €

166,00 €

222,00 €

Nr. 2300

1,3

114,40 €

165,10 €

215,80 €

288,60 €

Anrechnung

-0,65

-57,20 €

-82,55 €

-107,90 €

-144,30 €

Nr. 3100

1,3

114,40 €

165,10 €

215,80 €

288,60 €

Nr. 3104

1,2

105,60 €

152,40 €

199,20 €

266,40 €

zzgl. Nr. 7002 (2fach)

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

Summe

317,20 €

440,05 €

562,90 €

739,30 €

zzgl. MWSt.

19%

60,27 €

83,61 €

106,95 €

140,47 €

Brutto

377,47 €

523,66 €

669,85 €

879,77 €

Diese Berechnung beruht darauf, dass der Anwalt für seine Tätigkeit im außergerichtlichen Verfahren bei der auf 1,3 Einheiten gedeckelten Mittelgebühr geblieben ist. Auch geht die Tabelle davon aus, dass der Wert des vorgerichtlichen Auftrages identisch ist mit dem des folgenden Gerichtsverfahrens; hier sind aber auch Kombinationen möglich.

Häufig will der Mandant zu Anfang eine endgültige, 30 Jahre haltende Regelung. Gibt er sich dann aber mit einer vorläufigen Regelung durch die Anordnung zufrieden, fallen im gerichtlichen Verfahren nur die Gebühren zu den niedrigeren Werten an. Das sollten Sie sich individuell berechnen lassen.



Vergleich

Auch wenn das Gewaltschutzverfahren die Gerichte dazu nicht anhält, werden häufig Vergleiche geschlossen, schon um jedem Beteiligten Rechtsmittel (Beschwerde zum Oberlandesgericht) unmöglich zu machen. Durch einen Vergleich steigen die Anwalts- und es sinken die Gerichtskosten.

Sehen Sie selbst:

Wert

1.000 €

1.500 €

2.000 €

3.000 €

Satzrahmengebühr

88,00 €

127,00 €

166,00 €

222,00 €

Nr. 2300

1,3

114,40 €

165,10 €

215,80 €

288,60 €

Anrechnung

-0,65

-57,20 €

-82,55 €

-107,90 €

-144,30 €

Nr. 3100

1,3

114,40 €

165,10 €

215,80 €

288,60 €

Nr. 3104

1,2

105,60 €

152,40 €

199,20 €

266,40 €

Nr. 1003

1,0

88,00 €

127,00 €

166,00 €

222,00 €

zzgl. Nr. 7002 (2fach)

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

Summe

405,20 €

567,05 €

728,90 €

961,30 €

zzgl. MWSt.

19%

76,99 €

107,74 €

138,49 €

182,65 €

Brutto

482,19 €

674,79 €

867,39 €

1.143,95 €





Gerichtskosten

Nach Nr. 1320 der Anlage 1 zum FamGKG erhebt das Gericht 2,0 Gebühreneinheiten für eine Entscheidung in der Gewaltschutzsache, für die Anordnung wegen Nr. 1420 bloß 1,5. Vergleichen sich die Parteien oder wird der Antrag zurück genommen, werden 0,5 Einheiten verlangt (Nrn. 1321, 1421). Wie hoch der Betrag einer Gerichtskosteneinheit hier ist, finden Sie in Anlage 2 zum FamGKG.

Das heißt im Einzelnen:


Wert

GK-Einheit

Kosten AO

Kosten HS

RN/Vergl.

GewS-AO

1.000 €

58,00 €

87,00 €


29,00 €

GewS-AO (Whg.)

1.500 €

78,00 €

117,00 €


39,00 €

GewS-HS

2.000 €

98,00 €


196,00 €

49,00 €

GewS-HS (Whg.)

3.000 €

119,00 €


238,00 €

59,50 €














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