Anordnung durchsetzen

Gewaltschutz

Polizei

Die Polizei wird vom Gericht informiert, so sieht es jedenfalls § 216a FamFG vor. In Hamburg werden alle erlassenen Anordnungen bei einer Spezialabteilung des LKA registriert und können von der örtlich zuständigen Wache abgefragt werden. Es wird dennoch nicht schaden, eine weitere Kopie bei Ihrer örtlichen Wache zu hinterlegen. Im Notfall starten Ihre Helfer von dort und entscheiden erst einmal, wie wichtig Ihr Anruf ist.

Überblick / Einstieg

Kontakte / Hilfen

Wie komme ich ran?

Anwalt im Familienverfahren

Kosten der Anordnung

Anordnung durchsetzen


Zustellung

Sie erfolgt grundsätzlich auf Antrag des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher, der für den Wohnort des Schuldners zuständig ist. Dazu reichen Sie – wie im Zivilverfahren auch – das Original bei den Gerichtsvollziehern des örtlich zuständigen Amtsgerichts ein, §§ 191 ff. ZPO. Die Zustellung kostet zwischen ca. 7,50 und 15,00 €. Innerhalb eines Monats muss die Zustellung passiert sein, sonst darf es keine zivilrechtliche Vollstreckung geben. § 929 Abs. 2 ZPO ist hier anwendbar wegen § 95 FamFG.

Ein Zustellungsauftrag wird unterstellt, wenn das Gericht die Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlässt, § 214 Abs. 2 FamFG. Lassen Sie sich vom Gericht den Zustellungsnachweis übersenden, wenn Sie sicher gehen wollen. Glauben Sie bitte nicht, dass dort jemand darauf achtet, ob die Monatsfrist gewahrt wird und die Zustellung Erfolg hatte. Wenn Sie richtig Pech haben, schaut sich niemand die Zustellungsurkunde an, nicht mal beim Einheften in die Gerichtsakte. Den Ärger haben dann Sie eines Tages.

Kümmern !

Deshalb: Kümmern Sie sich! Erst recht nach einer mündlichen Verhandlung. Wird dort eine Anordnung erlassen, abgeändert oder bestätigt, müssen Sie stets selbst die Zustellung in die Hand nehmen, also dem Gerichtsvollzieher weiter geben. Zwar stellt das FamFG nur in den Fällen auf eine Zustellung (statt „Bekanntgabe“) ab, wenn der Beschluss noch anfechtbar ist. Weil Sie in einem späteren Bestrafungsverfahren den Nachweis führen müssen, dass und wie zugestellt wurde, brauchen Sie dafür eine Zustellungsurkunde.

Lesen Sie auch
... -> Opfer-Rechte
... -> Allgemeines

Vollstreckung

  • Beseitigung eines Störungszustands
    durch Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers, der ggf. die Polizei einschaltet, § 96 Abs. 1 Satz 2 FamFG verweist auf §§ 758 Abs. 3, 759 ZPO. In extrem dringenden Fällen auch direkt die Polizei – dass die diese Kompetenz hat, weiß leider nicht jeder Beamte.

  • Bestrafungsverfahren durch das Gericht
    nach §§ 890, 891 ZPO kann das Gericht nach Strafandrohung (1) ein Ordnungsmittel (2), nämlich Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängen.

Keine Vollstreckung, aber immerhin möglich und in vielen Fällen wirksam ist es, eine Strafanzeige wegen Verletzung der Schutz-Anordnung nach § 4 GewSchG und / oder wegen Nachstellung i.S.d. § 238 Abs. 1 StGB zu erstatten. Die „normale“ Nachstellung nach § 238 StGB ist Antragsdelikt, wird also nur verfolgt, wenn innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter schriftlich beantragt wird, dass der Täter bestraft werden soll, § 77b StGB. Dieser Strafantrag muss schriftlich gestellt werden, die Unterschrift im Merkbuch eines Polizisten reicht dafür aus.







Tel. 040 / 27 10 18
Fax 040 / 27 98 436
kanzlei[at]breubaer.de

Tel. 040 / 25 49 50 16
Fax 040 / 27 98 436
kanzlei[at]breubaer.de

Link zum Breu-Blog

BREUBAER.DE

Rechtsanwältin
Jutta Bärthel

Rechtsanwalt
Joachim Breu

IMPRESSUM