Anwalt?
... nicht im Familienverfahren, oder?

Gewaltschutz

Allgemein

Der Weg zur Anwältin / zum Anwalt ist ratsam, um die Chancen auf den Erlass einer Anordnung ohne vorherige mündliche Verhandlung zu verbessern. Eine Garantie gibt's nicht.

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Anders als im gewöhnlichen Zivilverfahren gilt hier eine Art Amtsermittlungsgrundsatz, § 26 FamFG. Das Gewaltschutz-Verfahren ist „Familien-“, aber keine „Familienstreitsache“, §§ 111, 112 FamFG. Trotzdem ist es ein Antragsverfahren, d.h. von sich aus unternimmt das Gericht gar nichts. Soll das Gericht etwas unternehmen, braucht es von Ihnen die Tatsachen, mit denen es arbeiten soll. Bitte glauben Sie nicht, dass es sich selbst besorgt, was nötig ist, um einen Schutzantrag zu begründen; dafür ist das Gericht nämlich nicht da. Amtsermittlung hin oder her.

Was Sie sagen und beantragen, ist wichtig. Widersprüche oder Mehrdeutigkeiten im Antrag gefährden die Erfolgsaussicht. Dabei fällt es einem unmittelbar Betroffenen häufig schwer, zwischen wichtig und unwichtig zu unterscheiden, Offensichtliches von Erklärungsbedürftigem auseinander zu halten. Deshalb ist es immer eine gute Idee, sich Hilfe zu holen und sich helfen zu lassen. Einen Anwalt brauchen Sie dazu nicht, im Gewaltschutz-Verfahren herrscht kein Anwaltszwang.

VKH / PKH

Genau aus diesem Grund, selbst wenn Sie das für absurd halten, kann das Gericht davon absehen, Ihnen einen Anwalt beizuordnen – Bedürftigkeit im Sinne der -> Prozesskostenhilfe hin oder her: § 78 Abs. 2 FamFG stellt auf „Erforderlichkeit“ ab, während § 121 Abs. 2 ZPO auch die so genannte „Waffengleichheit“ im Blick hat.

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