Wie komme ich an eine Gewaltschutz-Anordnung? |
Gewaltschutz |
||
Wohin ? |
Sie müssen zu dem für Sie örtlich zuständigen Familiengericht, § 211 FamFG. Lassen Sie sich nicht wegschicken, denn Sie haben die Wahl zwischen dem Gericht
Nach der früheren Regelung (bis 31.08.2009) wären für manche Anträge die "normalen" Zivilgerichte zuständig gewesen, vgl. § 621 ZPO. Nach der Neuregelung gibt es keine GewSch-Verfügung mehr, nur noch GewSch-Anordnungen nach §§ 214, 49 FamFG. |
Wie komme ich ran? |
|
Dort müssen Sie ... |
Den Antrag können Sie schriftlich vorbereiten oder beim Urkundsbeamten / der Urkundsbeamtin auf der Geschäftsstelle zu Protokoll erklären. |
||
Tipps |
Beantragen Sie vorsorglich, dass die einstweilige Anordnung sofort wirksam sein soll, noch vor Zustellung an den Verfahrensgegner, §§ 53, 214, 216 FamFG. Und fragen Sie nach, ob und wann zugestellt wurde – strafrechtlich belangt wird der Täter nur, wenn er das Verbot kennt. Einige Beratungsstellen verwenden Formulare. Formulare helfen dabei, nichts zu vergessen, können aber auch in die irre führen. Übernehmen Sie die Vorgaben nicht zu leichtfertig. |
Lesen
Sie auch |
|
|
|
|
|
|
|
|
Tel. 040 / 27 10 18 |
Tel. 040 / 25 49 50 16 |
|
|
Rechtsanwältin |
Rechtsanwalt |
||