Logo Bärthel & Breu

Wie komme ich an eine Gewaltschutz-Anordnung?

Gewaltschutz

Wohin ?

Sie müssen zu dem für Sie örtlich zuständigen Familiengericht, § 211 FamFG. Lassen Sie sich nicht wegschicken, denn Sie haben die Wahl zwischen dem Gericht

  1. des Tat- oder Erfolgsortes,

  2. der noch gemeinsamen Wohnung, oder

  3. des Wohnortes des Gegners.

Nach der früheren Regelung (bis 31.08.2009) wären für manche Anträge die "normalen" Zivilgerichte zuständig gewesen, vgl. § 621 ZPO. Nach der Neuregelung gibt es keine GewSch-Verfügung mehr, nur noch GewSch-Anordnungen nach §§ 214, 49 FamFG.

Überblick / Einstieg

Kontakte / Hilfen

Wie komme ich ran?

Anwalt im Familienverfahren

Kosten der Anordnung

Anordnung durchsetzen

Dort müssen Sie ...

  1. einen bestimmten Antrag stellen, der das zu unterlassende Verhalten möglichst genau beschreibt. Zur Begründung müssen Sie

  2. berichten, in welcher Weise der Täter gegen die Unterlassungspflichten des Gewaltschutzgesetzes verstoßen hat. Die Verstöße sollten

  3. nicht länger als etwa 14 Tage zurück liegen, sonst gilt die Sache nicht mehr als eilig. Und falls Sie Ihren Bericht nicht auf andere Art schriftlich beweisen können, müssen Sie wenigstens

  4. schwören bzw. an Eides Statt versichern (= "glaubhaft machen"), dass Sie die Wahrheit sagen, §§ 49, 51 FamFG.

Den Antrag können Sie schriftlich vorbereiten oder beim Urkundsbeamten / der Urkundsbeamtin auf der Geschäftsstelle zu Protokoll erklären.

Tipps

Beantragen Sie vorsorglich, dass die einstweilige Anordnung sofort wirksam sein soll, noch vor Zustellung an den Verfahrensgegner, §§ 53, 214, 216 FamFG. Und fragen Sie nach, ob und wann zugestellt wurde – strafrechtlich belangt wird der Täter nur, wenn er das Verbot kennt.

Einige Beratungsstellen verwenden Formulare. Formulare helfen dabei, nichts zu vergessen, können aber auch in die irre führen. Übernehmen Sie die Vorgaben nicht zu leichtfertig.

Lesen Sie auch
... -> Opfer-Rechte
... -> Allgemeines





Tel. 040 / 27 10 18
Fax 040 / 27 98 436
kanzlei[at]breubaer.de

Tel. 040 / 25 49 50 16
Fax 040 / 27 98 436
kanzlei[at]breubaer.de


BREUBAER.DE

Rechtsanwältin
Jutta Bärthel

Rechtsanwalt
Joachim Breu

IMPRESSUM