Wie komme ich an eine Gewaltschutz-Anordnung?

Gewaltschutz

Wohin ?

Sie müssen zum örtlich zuständigen Familiengericht, § 211 FamFG. Lassen Sie sich nicht wegschicken! Sie haben die Wahl zwischen dem Gericht

  1. des Tat- oder Erfolgsortes,

  2. der (noch) gemeinsamen Wohnung, oder

  3. des Wohnortes des Gegners.

Heute gibt es keine GewSch-Verfügung mehr, nur noch Anordnungen nach §§ 214, 49 FamFG. Manchmal wird noch von „einstweiliger Verfügung“ gesprochen. Das hat historische Gründe, bis 31.08.2009 waren für manche Anträge „normale“ Zivilgerichte zuständig.

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Wie komme ich ran?

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Dort müssen Sie ...

  1. einen bestimmten Antrag stellen, der das zu unterlassende Verhalten möglichst genau beschreibt. Zur Begründung müssen Sie

  2. berichten, in welcher Weise der Täter eine Handlung im Sinne des Gewaltschutzgesetzes verübt hat. Zu diesen Handlungen sollte Ihr Antrag genau passen und möglichst nicht darüber hinaus oder daran vorbei gehen.

  3. Die Taten sollten nicht länger als 14 Tage zurück liegen, sonst ist es wohl doch nicht so eilig, dass man von einer mündlichen Verhandlung absehen müsste.

  4. Wenn Sie können, belegen Sie Ihren Bericht mit Bildern, Aufnahmen oder Ausdrucken, alles andere müssen Sie

  5. schwören bzw. an Eides Statt versichern (= „glaubhaft machen"), §§ 49, 51 FamFG.

Den Antrag können Sie schriftlich vorbereiten und / oder mündlich auf der Geschäftsstelle zu Protokoll erklären. Lassen Sie sich nicht wegschicken und nicht auf den nächsten Tag vertrösten – stellen Sie Ihren Antrag eben schriftlich und hinterlassen eine Rufnummer für Rückfragen des Gerichts.

Tipps

Einige Beratungsstellen verwenden Formulare. Formulare helfen, nichts zu vergessen, können aber auch in die Irre führen. Übernehmen Sie die Vorgaben nicht zu leichtfertig. Denn erlässt das Gericht die Anordnung nicht in vollem Umfang wie beantragt, belässt es oft einen Teil der Verfahrenskosten bei Ihnen. Das ist zwar meist nicht viel Geld, aber ärgerlich ist es.

Beantragen Sie vorsorglich, dass die einstweilige Anordnung sofort wirksam sein soll, noch vor Zustellung, §§ 53, 214, 216 FamFG. Besorgen Sie sich einige Tage später trotzdem eine Abschrift der Zustellungsurkunde. Wenn es keine gibt, klären Sie, woran die Zustellung gescheitert ist – der Gerichtsvollzieher ist Ihr Freund.

Denn strafrechtlich belangt wird ein Täter nur, wenn er die ihn treffenden Verbote kennt – eine Zustellung im Briefkasten genügt dafür im Zweifel nicht. Eine Gefährderansprache durch die Polizei ist da besser. Zivilrechtlich ist es beinahe umgekehrt: Bloße Kenntnis der Verbote genügt allein nicht, es braucht auch die formelle Zustellung oder eine Klausel nach § 216 FamFG.

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