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Opferrechte:
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Überblick |
Der Begriff "Opfer" hat sich in der Rechtslehre als Begriff für den Geschädigten / die Geschädigte einer Straftat verbreitet. So wird er hier verwendet. Zur Abgrenzung: Auf einem Schulhof wird "Opfer" als Schimpfwort verwendet. In der Alltags- und Nachrichtensprache sind "Opfer" stets gestorben. Wer in Literatur und Religion ein "Opfer" bringt, gilt als ehrenhaft. Im folgenden geht's um all das nicht, sondern nur um den Geschädigten / die Geschädigte einer Straftat. |
Überblick |
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Gesetzgebung |
Das erste Opferrechts-Reformgesetz (OpferRRG) in trat am 1.09.2004 in Kraft, BGBl. I 2004 Nr. 31 S. 1354. Zum 1.10.2009 folgte das zweite Opferrechts-Reformgesetz (2. OpferRRG), BGBl. I 2009 Nr. 48 S. 2280 v. 31.07.2009. Seither ist auch der von einem Raubdelikt nach §§ 249 ff. StGB Betroffene zur Nebenklage berechtigt, sofern dies "aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, (...) geboten erscheint". Verbesserungen brachte das Gesetz dem gefährdeten Zeugen. Er darf nun offiziell Alias- oder Geschäftsanschriften statt seiner Meldeanschrift mitteilen, §§ 68 ff. StPO n.F.. Beschränkt hat das Gesetz die Beteiligung eines Nebenklägers bei Privatklagedelikten. Ob und wie die Rechtsprechung den Auffangtatbestand des § 395 Abs. 3 StPO konturiert, bleibt abzuwarten. |
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Verweise |
Weitere Information gibt's u.a. hier:
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