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Opferrechte:
Fragen und Antworten


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Der Begriff „Opfer“ hat sich in der Rechtslehre als Begriff für den Geschädigten / die Geschädigte einer Straftat verbreitet. In diesem Sinne verwende ich ihn.

Zur Abgrenzung: Auf einem Schulhof wird „Opfer“ als Schimpfwort verwendet. In der Alltags- und Nachrichtensprache sind „Opfer“ stets gestorben. Wer in Literatur und Religion ein „Opfer“ bringt, gilt als ehrenhaft – und ist meist auch tot oder schwer eingeschränkt.

Das Strafgesetz (StGB) stellt für manche Schärfungen / Milderungen auf die Folgen für das „Opfer“ ab. Die Strafprozessordnung (StPO) kennt zwar einen „Täter-Opfer-Ausgleich“, spricht aber meist von der / dem „Verletzte(n)“. Soziale Hilfen und Entschädigungen gibt’s ebenfalls für „Opfer“ (OEG, BVG u.a.m.).

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Gesetzgebung

  1. Das erste Opferrechts-Reformgesetz (OpferRRG) in trat am 1.09.2004 in Kraft, BGBl. I 2004 Nr. 31 S. 1354.

  2. Zum 1.10.2009 folgte das zweite Opferrechts-Reformgesetz (2. OpferRRG), BGBl. I 2009 Nr. 48 S. 2280 v. 31.07.2009.

  3. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.2013, BGBl. I 2013 Nr. 32 S. 1805, sollten u.a. Mehrfachvernehmungen vermieden und ein Ausschluss der Öffentlichkeit erleichtert werden (Details). Gleichzeitig wurden die zivilrechtlichen Verjährungsfristen deutlich verlängert.

  4. Es folgte am 21.12.2015 das dritte Opferrechts-Reformgesetz (3. OpferRRG), BGBl. I 2015 Nr. 55, S. 2525 (Details), das mit nur einem Monat Verspätung die Opfer-Richtlinie der EU vom Oktober 2012 in deutsches Recht umsetzt. Mit dem hier geregelten „psychosozialen Prozessbegleiter“ betritt ab dem 1.01.2017 ein neuer Akteur den Gerichtssaal: Der hat zwar unmittelbar nichts mit der Sachaufklärung zu tun, weil er sich allein um das Opfer, also den von einer Straftat Betroffenen kümmern soll, wird am Ende aber vom Verurteilten zu bezahlen sein.

  5. Schließlich wurde am 11.10.2016 auf Initiative des Bundesrates die Richtlinie 2011/36/EU gegen Menschenhandel und Ausbeutung umgesetzt, BGBl. I 2016 Nr. 48, S. 2226 (Details). Dabei wurden die Delikte der §§ 232 ff. StGB überarbeitet und neu formuliert – oder, wie der Rechtsausschuss meinte, konzeptionell völlig umgestaltet.

All das brachte gerade dem gefährdeten Zeugen zahlreiche Verbesserungen. Er darf offiziell Alias- oder Geschäftsanschriften verwenden statt seiner Meldeanschrift, §§ 68 ff. StPO n.F. (2004). Später wurde das Recht zur Nebenklage bei Privatklagedelikten eingeschränkt, bei anderen, mit Gewalt einhergehenden Taten wie insbesondere dem Raub nach §§ 249 ff. StGB eröffnet, sofern dies "aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, (...) geboten erscheint" (2009). Wie die Rechtsprechung den seither geltenden Auffangtatbestand des § 395 Abs. 3 StPO konturiert, bleibt abzuwarten. Bislang noch vergeblich versuchen Unternehmen, auch über dieses Einfallstor im Strafverfahren mitzumischen (→ WiSteV-Tagung 2017).

Die Änderungen der §§ 140 ff., 395 ff. StPO haben das Kräfteverhältnis zwischen Verteidigung und Nebenklage deutlich verändert. Sieht ein Gericht von der Beiordnung eines Nebenklage-Vertreters ab, ist diese Entscheidung seit dem 1.09.2013 überprüfbar, § 397a II StPO. Erfahrungsgemäß ist ein Richter von Beginn an sorgfältiger, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass jemand seine Entscheidung aufhebt. Weiter ist dem Angeklagten ein Verteidiger beizuordnen, wenn auch der Nebenkläger einen braucht. Wie in dieses Spannungsfeld nun der zum 1.01.2017 etablierte psychosoziale Prozessbegleiter hineinpassen soll, wird man im Auge behalten müssen.

Verweise

Weitere Information gibt's u.a. hier:

Lesen Sie auch
. . . -> Gewaltschutz
-> Stalking
... -> Allgemeines






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