Adhäsionsverfahren

Opfer-Rechte

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Oft gehen bei oder durch eine Straftat Sachen kaputt, werden entwendet, sind nicht mehr nutzbar. Zusätzlich entsteht bei persönlichen Delikten wie Beleidigung, Körperverletzung oder Sexualtaten ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Beide Ausgleichsansprüche kann man an ein Strafverfahren "drankleben" und ein gesondertes Zivilverfahren vermeiden, §§ 403 ff. StPO. Wird der Täter verurteilt, entscheidet das Gericht auf Antrag auch über diese zivilrechtlichen Ersatzansprüche.

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Je früher ein Titel entsteht, um so schneller kann das Opfer die Zwangsvollstreckung einleiten und hat die Chance, noch vor sonstigen Gläubigern an das Geld des Täters zu kommen. Ein Adhäsionsantrag ist sinnvoll, wenn der Anspruch leicht zu formulieren und ohne (weitere) Sachverständige zu beziffern ist – also so gut wie auf der Hand liegt. Die Entscheidung über den Adhäsionsantrag lässt sich genauso vollstrecken wie ein Zivilurteil, § 406 Abs. 3 StPO verweist auf die §§ 708 – 712 ZPO.

Vor- und Nachteile

Sieht das Gericht von einer Entscheidung ganz oder teilweise ab, ist damit nichts verloren außer Zeit: Soweit keine positive Entscheidung erfolgt, kann der Anspruch noch beim Zivilgericht geltend gemacht werden; das Absehen von einer Entscheidung nach StPO ist etwas anderes als ein abweisendes Urteil i.S.d. ZPO.

Bedient man sich eines Anwaltes, so kostet der 2,0 Gebühreneinheiten nach Nr. 4143 VV RVG – also geringfügig weniger als man für ein Zivilverfahren einsetzen müsste. Muss dann das Verfahren vor dem Zivilgericht fortgesetzt werden, ist ein Drittel davon anzurechnen. Insgesamt aber wird es teurer, wenn das Verfahren doch nicht im Adhäsionsverfahren erledigt werden kann – es sind 4/3 Gebühreneinheiten zusätzlich (also etwa 1,3 Gebühreneinheiten). Was in etwa dem Honorarvolumen entspricht, das ein Zivilanwalt für die vorgerichtliche Tätigkeit fordern würde.

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