Zeugenbeistand

Opfer-Rechte

Allgemein

Was bei einer Tat geschehen ist, weiß das Opfer am besten. Schon zur ersten Vernehmung darf der/die Geschädigte ebenso wie ein/e Angeklagte/r einen Anwalt als Beistand hinzuziehen, § 68b StPO. Den Anwalt gibt's auf Staatskosten, wenn es sich um Ermittlungen wegen Verbrechen, bestimmten Sexual-Straftaten oder wegen Delikten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität handelt. Und wenn ersichtlich ist, dass der Zeuge seine Rechte nicht ohne anwaltlichen Beistand nutzen kann und Hilfe braucht. Das ist bei Minderjährigen stets ersichtlich, sonst kommt es auf die persönliche Überzeugung des zuständigen Gerichts an – ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Richters fehlt.

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Zeugenbeistand

Zeugenrechte / -pflichten

Die nach dem Gesetz wichtigsten Pflichten und Rechte des Zeugen sind in §§ 55, 52 StPO geregelt: Man darf die Aussage verweigern, wenn man sich selbst oder einen Angehörigen bei wahrheitsgemäßer Aussage einer Straftat bezichtigen müsste. Weil aber niemand alle denkbaren Straftaten kennen kann, braucht's oft einen Fachmann, der mit dem Zeugen vertraulich abklärt, worüber er sprechen und wozu er schweigen möchte oder gar sollte.


Das tatsächlich wichtigste Recht eines Zeugen steht aber nicht im Gesetz: Das Recht, seine Aussage so protokolliert zu bekommen, wie sie gemeint ist. Es gibt große Unterschiede zwischen mündlichem Bericht und Protokoll. Wer das weiß, kann sich darauf einstellen. Wer (noch) völlig aufgeregt, nervös und übermüdet ist, schafft das nicht alleine.

Wer schnippisch oder ironisch ist, sollte das lassen. Denn ein Protokoll ist völlig ironiefrei. Ein Scherz oder ein genervter Satz wird beim Verlesen vor Gericht leicht zum Widerspruch – es fehlt die Betonung. Einen Widerspruch zu anderen Aussagen wird man in diesem Verfahren so gut wie nicht mehr los. Und Widersprüche sind Lügenszeichen.

Vor Gericht kann statt oder zusätzlich zu einem Anwaltes / einer Anwältin die Zeug/inn/enbetreuung eingeschaltet werden, um die Belastungen im Vor- und Nachgang eines Gerichtstermins zu mildern.

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