Wertbestimmung |
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Gegenstands-,
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Das gesetzliche Honorar des Anwaltes und die Gerichtskosten bestimmen sich in Zivilsachen nach dem so genannten Gegenstandswert. Das ist normalerweise der Betrag, den einer vom anderen haben will (Streitwert), oder eine abstrakte Größe, die das Gericht verbindlich festsetzt. Zum Beispiel im Familienverfahren – da spricht das Gesetz vom Verfahrenswert – oder wenn es um die Beseitigung eines Zustands oder künftige Unterlassung geht. Kann man den Wert weder berechnen noch ermitteln, darf man schätzen – ausgehend von einem Regelwert von 4.000,- €, § 23 Abs. 4 RVG. |
Wertbestimmung |
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Tipps |
Kennen Sie den Wert Ihrer Angelegenheit, finden Sie im Netz Berechnungsprogramme für das Kostenrisiko, zum Beispiel den DAV PK-Rechner oder über RA-Info. Fragen Sie im Zweifel Ihren Anwalt / Ihre Anwältin. Bleiben Unklarheiten oder Risiken, sollten Sie eine Vergütungsvereinbarung treffen. |
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Info-Strecke „Opferrechte“
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Tel. 040 / 27 10 18 |
Tel. 040 / 25 49 50 16 |
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Rechtsanwältin |
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