Honorar / Gebühren |
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Was kostet das? |
Jede anwaltliche Dienstleistung, schon Auskunft und Beratung kosten Geld, denn wir verkaufen „Know-How“. Grundlagen und Grenzen der Vergütung regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Soweit das Gesetz nichts vorschreibt, soll eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Nur mit einer solchen, unbedingt schriftlichen Vereinbarung, darf vom RVG abgewichen werden: Zugunsten des Anwaltes kann immer vom Gesetz abgewichen werden – solange der Mandant gut informiert ist, dass und wie die vereinbarte Vergütung die gesetzliche übersteigt, zugunsten des Mandanten darf nur außerhalb eines Gerichtsverfahrens von der gesetzlichen Vergütung nach unten abgewichen werden. § 49b BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) verbietet die Gebührenunterschreitung. Risiko-Vergütung ist auch in gerichtlichen Verfahren zulässig, §§ 49b BRAO, 4a RVG – doch nur wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Aufschlag vereinbart ist, darf für einen Mißerfolg eine (angemessen) geringere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. |
Honorar / Gebühren |
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Deshalb sehen die meisten Vergütungsvereinbarungen höhere Honorare vor als das Gesetz. Von Dritten erstattet bekommen Sie regelmäßig nur die gesetzliche (Mindest-) Vergütung – egal ob von der Rechtsschutzversicherung oder dem Gegner. Soll der Anwalt bei Mißerfolg nichts verdienen, wäre angemessen, dass er im Erfolgsfall das Doppelte bekommt (vgl. Mayer/Kroiß-Teubel RVG § 4a Rdz. 43) – vorausgesetzt, dass der Erfolg genauso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg. Einzelheiten erklären wir Ihnen am besten konkret – fragen Sie nach Kostenvoranschlag und Kostenrisiko-Übersicht. |
Info-Strecke „Opferrechte“
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Tel. 040 / 27 10 18 |
Tel. 040 / 25 49 50 16 |
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Rechtsanwältin |
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