Strafsachen / Vergütung

FAQ Allgemein

Strafverteidigung / Nebenklage

In Strafsachen kommt es nicht auf einen Gegenstandswert an, sondern auf den Tatvorwurf. Strafverteidiger und Nebenklagevertreter dürfen sich das angemessene Honorar aus gesetzlich bestimmten Rahmen aussuchen (Rahmengebühren, § 14 RVG). Dabei muss der Anwalt / die Anwältin fair bleiben – vom arithmetischen Mittelwert eines Rahmens darf nur mit guten Gründen abgewichen werden.

Das RVG sieht verschiedene Rahmen vor, abhängig vom Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft später Anklage erhebt (z.B. Amts-, Landgericht oder dem Oberlandesgericht). Einzelheiten stehen im Vergütungsverzeichnis zum RVG, Abschnitte 4, 5. Es hat sich eingebürgert, wegen dieser Unwägbarkeit durch eine Vergütungsvereinbarung Zeithonorare zu vereinbaren. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sogar das Fünffache der gesetzlichen Vergütung noch nicht sittenwidrig überhöht sein müss …

Honorar / Gebühren

(Erst-) Beratung

Anwaltsvertrag

Wertbestimmung

Prozesskostenhilfe

Strafsachen / Vergütung

Rechtsschutz

Vollmacht

Pflichtverteidigung

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie in Deutschland keinen Anspruch auf kostenlose Verteidigung, aber unter den Voraussetzungen des § 140 StPO auf einen Pflichtverteidiger. Nach unserer Rechtsordnung ist Verteidigung notwendig, wenn es um Verbrechen geht (= Strafandrohung ab 1 Jahr Freiheitsstrafe), oder die Sach- und Rechtslage „schwierig“ ist – und darüber lässt sich ja trefflich streiten.

Der Staat finanziert den Pflichtverteidiger vor – sollten Sie aber verurteilt werden, holt er sich diese Vorschüsse über die Gerichtskostenrechnung wieder zurück. Der Pflichtverteidiger wird meist geringer bezahlt als ein Wahlverteidiger nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnen darf. Daher ist nicht jeder Verteidiger bereit, Pflichtverteidigungen zu übernehmen.

Nebenklage

Lange nicht jeder Geschädigte einer Straftat bekommt einen Anwalt auf Staatskosten („Opferanwalt“). Ähnlich wie beim Beschuldigten kommt es nach § 397a StPO auf das Delikt an, das die Staatsanwaltschaft verfolgt. Bei weniger schwerwiegenden kann die Beiordnung auch davon abhängen, ob der Geschädigte sich einen Anwalt leisten kann, d.h. auf seine Bedürftigkeit. Wer bedürftig ist, bestimmt sich nach den gleichen Kriterien wie bei der -> Prozesskostenhilfe, auch das Antragsformular ist gleich.




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