Schule / Kinder / Jugendliche

Stalking

Überblick

Viele Nachstellungen finden zwischen jungen Menschen statt, und gerade junge Menschen sind besonders anfällig für ihre negativen Auswirkungen. Während ein Erwachsener sein zum Überleben nötiges Selbstwertgefühl oft aus einer Lebensleistung schöpft, fängt der junge Mensch gerade erst damit an, Verdienste und Erfahrungen zu sammeln. Störungen können leicht das ganze weitere Leben überschatten – oder ihm die Stabilität verleihen, mit künftigen Problemen gleich richtig umzugehen im Sinne von: „das damals habe ich ja auch hinbekommen“.

Unsere Gesetze versuchen, jungen Tätern und Opfern gleichermaßen zu helfen. So schützen sie junge Täter vor der Rache der Gesellschaft durch ein spezielles Jugendstrafrecht. Sie fördern Eltern und Jugendliche durch Hilfsangebote in den Schulen, was landesrechtlich organisiert ist. Über das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) werden Aufgaben und Maßnahmen erlaubt, die das örtliche Jugendamt oft in Kooperation mit freien, aber meist doch geförderten Trägern erbringen soll.

Einstieg / Eskalationsleiter

Unterlassungsansprüche

Cyber-Mobbing

Arbeitsplatz

Schule / Kinder / Jugendliche


Jugendstrafrecht

Jugendkriminalität ist oft nur eine Episode beim Erwachsen-Werden. Zwar waren spätere Straftäter oft schon in ihrer Jugend auffällig, doch den meisten in ihrer Jugend auffälligen Menschen gelingt es, auf ihrem weiteren Lebensweg keine Mitmenschen mehr zu verletzen, zu beklauen oder sonst zu schädigen. Wenn man sie rechtzeitig und effektiv genug in ihre Schranken weist, ohne sie zu zerstören. In dieser Feststellung sind sich Kriminologen einig.

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Für Jugendliche gelten keine anderen Verbote als für Erwachsene, § 4 JGG. Was Erwachsenen verboten ist, dürfen auch Jugendliche nicht tun. Auch der jugendliche Täter soll stets nach „seiner Schuld“ bestraft werden, § 46 StGB. Schuld liegt nach unserem Verständnis vor, wenn jemand etwas macht, obwohl er weiß, damit einen anderen zu verletzen. Die Fähigkeit zum Vorausschauen, zur Abschätzung der Folgen eigener Handlungen lernen Kinder aber erst im Laufe der Zeit durch Ausprobieren.

Jugendstrafrecht ist anzuwenden auf Verfehlungen von Menschen, die strafmündig sind – 14 Jahre, § 19 StGB u. § 1 Abs. 1 JGG –, aber noch nicht volljährig. Es wird auch auf junge Volljährige bis zum 21. Lebensjahr angewendet, wenn die ihren Platz im Leben noch nicht gefunden haben oder aus andern Gründen „unreif“ sind.


Jugendrecht / Jugendhilfe

Nach Jugendstrafrecht soll ein junger Mensch vor allem erzogen werden und bestraft nur, falls er reif genug ist, die Strafe zu verstehen. Deshalb darf das Gericht sogar Maßnahmen einsetzen, die sonst ein Familiengericht anwendet, § 3 JGG. Damit sind Maßnahmen gemeint wie

    Unterbringung in einer Jugendwohnung

    Therapeutische Gespräche / Therapien in Beratungsstellen

    Erziehungshilfe in der Familie

Ergreift ein Gericht solche Maßnahmen entsteht natürlich der Eindruck, dass niemand beim Geschädigten bleibt, während der Staat und seine Organe sich damit beschäftigen, den Täter auf den rechten Weg zu führen. Richtig ist aber, dass dieser „Zwangsbeglückung“ des Täters und seiner Familie gegenüber steht, was auf der anderen Seite der oder die Geschädigte freiwillig und direkt in Anspruch nehmen kann und sollte – über die Schule, das Jugendamt oder freie Träger.

Das Kind / der Jugendliche kann und darf sich auch selbst, sogar ohne das Wissen und gegen den Willen seiner Eltern an das Jugendamt wenden und hat einen Anspruch auf Unterstützung, § 1 SGB VIII. Leider sind das viele Jugendämter gar nicht gewohnt, man muss sie gelegentlich an diesen ihren Daseinszweck erinnern.


Schule / Betrieb

Die wichtigste Schnittstelle zwischen Herkunftsfamilie und dem Rest der Gesellschaft sind Schulen, später auch der Betrieb der Berufsausbildung (Schulpflicht). Auf diesem (statistisch) normalen Weg sind alle Erwachsenen verpflichtet, der sich entwickelnden Reife des Jugendlichen Rechnung zu tragen. In Entscheidungen, Sanktionen und Hilfsangebote sind Eltern einzubeziehen, in Extremfällen treten auch weitere staatliche Stellen auf den Plan, z.B. Jugendamt, Polizei oder Gerichte. Geregelt wird dies in den Schulgesetzen (z.B. HmbSG) und Hausordnungen der Schulen, weiter im Berufsbildungs- und Jugendarbeitschutzgesetz.



In der von diesen Gesetzen gebildeten idealen Welt berichtet der Jugendliche

    seinen Eltern, dass er von seinen Klassenkameraden geschnitten oder in sozialen Netzwerken „gedisst“ wird. Die geben

    der Schule Rückmeldung, die dann auf die Täter erzieherisch einzuwirken sucht, beispielsweise Projektwochen veranstaltet oder Einzelgespräche führt. Bessert sich nichts, unterrichtet die Schule

    das örtliche Jugendamt über das Fehlverhalten der „Störer“, es wird dann von Amts wegen geprüft, ob Erziehungshilfe beim Jugendlichen oder seiner Familie nötig ist. Scheitert auch das, wird das Jugendamt

    die Polizei einschalten oder aus eigener Kompetenz

    familiengerichtliche Maßnahmen beantragen bis hin zu einer „In-Obhut-Nahme“.

Die meisten von uns leben aber nicht so einer idealen Welt. Eltern neigen zu Überreaktionen und gehen direkt zur Polizei, die Schulen fürchten um ihre Reputation und geben dem Jugendamt keine Info. Beim Jugendamt wiederum fehlt oft die personelle Kapazität, den Sachverhalt objektiv zu ermitteln und mit allen Seiten Gespräche zu führen, also schießt man mit Maßnahmen entweder zu heftig oder daneben.


Anwalt ?

In dieser Gemengelage können Sie zwar anwaltliche Hilfe hinzuziehen, aber wegen der Vielzahl von Abstimmungspartnern wird das ein seriöser Anwalt kaum gegen gesetzliche Vergütung leisten wollen (und können).

Beratung in Familien- und (hier einhergehenden) Strafsachen ist aber sehr sinnvoll und meist auch erschwinglich (→ Erstberatung, in Familiensachen oft auch über Rechtsschutzversicherungen abgedeckt).

Steht etwas Konkretes an, z.B. die Abwehr eines Anklagevorwurfs oder ein gerichtlicher Antrag, macht anwaltliche Unterstützung Sinn. Dafür gibt’s dann – bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen – auch →Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe.







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