Cyber-Mobbing

Stalking

Problemfeld

Nachstellungen im Internet ist gemeinsam, dass man oft Probleme hat, den Verursacher dingfest zu machen. Welche existierende Person hinter einem Nutzer-Account / Pseudonym steckt, lässt sich nur mit Hilfe des jeweiligen Betreibers sicher aufklären – wenn überhaupt. Denn wer Internet-Dienste anbietet, ist zur Datensparsamkeit verpflichtet und darf „echte“ Daten nur erfassen, wenn er sie wirklich braucht, § 3a BDSG. „Gebraucht“ werden persönliche Daten für eine Kostenrechnung oder wenn der Kunde selbst wissen will, was der Betreiber über sein Nutzungsverhalten speichert – alles andere kann pseudonym laufen, vgl. §§ 13 - 15 TMG und §§ 91 ff. TKG. Erfasst der Betreiber mehr oder „bessere“ Daten als nötig, riskiert er behördliche Eingriffe und Bußgelder bis 50 T€ (§ 16 TMG), teilweise bis 500 T€ (§§ 115, 149 TKG). Jedenfalls so lange, wie der Betreiber in Deutschland sitzt oder für die deutsche Rechtsordnung greifbar ist.

Einstieg / Eskalationsleiter

Unterlassungsansprüche

Cyber-Mobbing

Arbeitsplatz

Schule / Kinder / Jugendliche


Aufklärung

Im Grundsatz muss ein für Nutzer kostenloser Dienst also auch unter Pseudonym, d.h. mit falschen oder ohne Daten erlaubt und möglich sein. Erst wenn der Auftritt des Nutzers journalistisch wird – wieder so ein dehnbarer Begriff – ist er zur Benennung des „echten“ Verantwortlichen verpflichtet. Auch ein Blog z.B. ist ein Mediendienst und verpflichtet, ein Impressum vorzuhalten. Der Zugangsvermittler – z.B. Google – darf keine Blogs ohne Impressum dulden, sonst ist er Mit-Störer und haftet zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadenersatz.

Weitere Rechtsgrundlagen

Auf das Verhältnis zwischen Nutzern strahlen die Verhaltensregeln des Dienstes aus („Nettikette) und begründen auch Abwehransprüche. Jeder namhafte Online-Dienst hat seine eigene „Hausordnung“, auf die man sich gegenüber dem „Hausherrn“ und gegenüber dem „Nachbarn“ berufen kann: Siehe z.B. MSN, Facebook, StayFriends, Twitter, Google ... ungeachtet des Landes, in dem der Anbieter seinen Sitz hat.

Die Durchsetzung dieser Auskunfts- und Beseitigungsansprüche gegenüber dem Betreiber geschieht über die normalen, zivilrechtlichen Instrumente von Abmahnung, Unterlassungserklärung, Schadenersatzdrohung (→ Unterlassungsansprüche). Gegenüber dem Verletzer selbst, wenn man seiner habhaft geworden ist, greifen dann die Instrumente des Gewaltschutzgesetzes und der Strafverfolgung (→ Gewaltschutz).

Lesen Sie auch
-> Gewaltschutz
... -> Opfer-Rechte
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