Unterlassungsansprüche allgemein

Stalking

Beschreibung

Jeder Mensch hat das Recht, sich ungehindert zu verwirklichen, Art. 2 GG. Solange man dabei nicht die Freiheiten anderer unzumutbar beschneidet oder gegen geltendes Recht verstößt. Schon bevor eine Belästigung („Stalking“) mit Gewalt einher geht und den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes eröffnet – siehe hierzu § 1 GewSchG und die Info-Strecke Gewaltschutz –, gibt es Abwehrmittel:

    Abmahnung

    Unterlassungsverfügung

    Abschlusserklärung

    Unterlassungsurteil

Spezielle Unterlassungsregeln enthält vor allem das Wettbewerbsrecht (UWG).

Einstieg / Eskalationsleiter

Unterlassungsansprüche

Cyber-Mobbing

Arbeitsplatz

Schule / Kinder / Jugendliche


Abmahnung

In einem Schreiben wird der Störer aufgefordert, ein genau bezeichnetes Verhalten einzustellen oder nicht zu wiederholen. Man bietet ihm an, sich innerhalb einer kurzen, aber gerade noch angemessenen Frist (ca. 1 Woche) selbst schriftlich zu verpflichten, im Fall einer Verletzung eine Vertragsstrafe zu leisten (strafbewehrte Unterlassungserklärung).

Mit Eingang der unterschriebenen Unterlassungserklärung besitzt man eine Urkunde, aus der man jederzeit eine Störung mit einer Strafe in Geld sanktionieren (lassen) kann – ein darauf beruhendes Gerichtsverfahren ist fast ein Selbstgänger, wenn der Nachweis der Verletzungshandlung gelingt.

Die Formulierung einer Abmahnung sollten Sie einer Fachfrau oder einem Fachmann anvertrauen. Textbausteine, die Sie womöglich aus ähnlichen Schreiben von Massen-Abmahnern kennen, passen nicht ohne weiteres für Ihren Bedarf.


Rechtsgrundlagen: §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB – letzterer wird analog angewendet. § 823 Abs. 1 BGB gewährt einen Ersatzanspruch nach Verletzung verschiedener Individual-Rechtsgüter, § 1004 BGB enthält einen Abwehranspruch für Eigentümer. Wenn aber schon ein Eigentümer seinen Nachbarn in die Schranken weisen darf, z.B. wegen eines rauchenden Grills, lärmender Partygäste oder auslaufender Ölfässer, sollte man auch gegen Verletzungen anderer Rechte wie dem auf Gesundheit oder Ehre etwas unternehmen können. Dass man alles dulden muss, aber hinterher die Hand aufhalten kann – das kann der Gesetzgeber nicht so gemeint haben.

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Unterlassungsverfügung

Die erlässt ein Amts- oder Landgericht auf Antrag, wenn ein normales Gerichtsverfahren zu lange dauern würde, §§ 940, 936, 916 ZPO bzw. §§ 49, 210 FamFG. Aus dem Antrag muss sich ergeben, dass sie nötig ist, um eine aktuelle Gefahr schnell abzuwehren. „Dem Antragsgegner wird auferlegt, …. zu unterlassen gegen Meidung von Ordnungsmitteln, nämlich Ordnungsgeld bis 250 TEUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten.“ Diese Androhung nach § 890 ZPO wird üblicherweise mit der Verfügung verbunden. Kommt der Störer aus dem familiären Umfeld, würde ich einen Antrag zunächst beim Familiengericht stellen. Grundsätzlich ist das allgemeine („ordentliche“) Gericht sachlich zuständig.

Die Unterlassungsverfügung muss innerhalb eines Monats der Gegenseite förmlich zugestellt werden (Vollziehungsfrist, § 929 ZPO). Der Gegner kann sich mit Widerspruch nach § 924 ZPO oder mit dem Antrag verteidigen, das Gericht möge den Antragsteller verpflichten, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Hauptsacheklage zu erheben, § 926 ZPO. Diese beiden Rechtsbehelfe sind nach der Gesetzeslage nicht fristgebunden.


Abschlusserklärung / Unterlassungsurteil

Weil eine vorläufige Regelung durch Arrest / einstweilige Verfügung nur schwebend wirksam ist – nämlich nur bis die Gegenseite eines Tages widerspricht oder eine Klage fordert – wird sie endgültig nur dann gelten, wenn der Gegner auf seine Rechtsbehelfe verzichtet oder das Gericht die Verfügung mit einem Urteil bestätigt.

Der Brief, mit dem der Gegner Rechtsmittelverzicht erklärt, wird „Abschlusserklärung“ genannt. Die Aufforderung zur Abgabe des Verzichts gehört zum Hauptsacheverfahren und löst Anwaltsgebühren aus, die der Gegner erstatten muss. Hätte er Widerspruch eingelegt und verloren, müsste er ja ebenfalls die Kosten tragen.

Ob das Hauptsacheverfahren vom Antragsteller freiwillig eröffnet wird oder nach Widerspruch des Gegners gezwungenermaßen – in beiden Fällen gibt’s am Ende ein Urteil, das die Angelegenheit endgültig klärt. Gegen das Urteil können dann die üblichen, fristgebundenen Rechtsmittel eingelegt werden.







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